AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Thür Hebetech eine Marke der Thür Dienstleistungen AG
Stand: Februar 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Dienstleistungen der Thür Dienstleistungen AG (nachfolgend «Vermieterin»), handelnd unter der Marke «Thür Hebetech», mit Sitz an der Baffles 3, 9450 Altstätten SG, Schweiz.
1.2 Die AGB regeln insbesondere die Vermietung von Hebebühnen, Arbeitsbühnen und verwandten Arbeitsgeräten sowie die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen wie Montagearbeiten, Transport und Beratung.
1.3 Mit der Unterzeichnung eines Mietvertrages, der Entgegennahme eines Mietgegenstandes oder der Auftragserteilung anerkennt der Mieter bzw. Auftraggeber (nachfolgend «Mieter») diese AGB vollumfänglich.
1.4 Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn sie von der Vermieterin schriftlich bestätigt wurden.
2. Vertragsabschluss und Angebote
2.1 Angebote der Vermieterin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Der Mietvertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung der Vermieterin oder durch tatsächliche Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss korrekte Angaben zu seiner Person, Firma und Einsatzzweck zu machen. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
3. Mietgegenstand und Übergabe
3.1 Die Vermieterin übergibt den Mietgegenstand in betriebsbereitem und einwandfreiem Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei der Übernahme auf Mängel und Vollständigkeit zu prüfen.
3.2 Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme, schriftlich zu melden. Andernfalls gilt der Mietgegenstand als in einwandfreiem Zustand übernommen.
3.3 Ein Übergabeprotokoll wird bei Abholung und Rückgabe erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Dieses dokumentiert den Zustand des Mietgegenstandes.
3.4 Zubehör, Bedienungsanleitungen und Sicherheitsausrüstung sind Bestandteil des Mietgegenstandes und unterliegen denselben Bedingungen.
4. Mietdauer
4.1 Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter und endet mit der vollständigen Rückgabe an die Vermieterin.
4.2 Die vereinbarte Mietdauer ist verbindlich. Eine vorzeitige Rückgabe berechtigt nicht zu einer Reduktion des Mietpreises, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
4.3 Wünscht der Mieter eine Verlängerung der Mietdauer, so hat er dies rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer, bei der Vermieterin anzumelden. Die Verlängerung bedarf der Zustimmung der Vermieterin.
4.4 Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist die Vermieterin berechtigt, den Mietpreis für die gesamte Dauer der Überschreitung zuzüglich eines Zuschlags von 50 % zu berechnen.
5. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
5.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin oder nach individueller Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer (MWST).
5.2 Zusätzlich zum Mietpreis können folgende Kosten anfallen: Transport- und Lieferkosten, Reinigungskosten bei verschmutzter Rückgabe, Treibstoffkosten, Versicherungspauschale sowie Kosten für Zubehör und Verbrauchsmaterial.
5.3 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes oder bei Langzeitmieten monatlich. Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
5.4 Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 5 % p.a. berechnet. Mahngebühren betragen CHF 20.00 für die erste Mahnung und CHF 40.00 für jede weitere Mahnung.
5.5 Die Vermieterin ist berechtigt, eine Kaution oder Vorauszahlung zu verlangen. Die Kaution wird nach ordnungsgemässer Rückgabe des Mietgegenstandes und Verrechnung allfälliger offener Forderungen zurückerstattet.
6. Pflichten des Mieters
6.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschliesslich bestimmungsgemäss, unter Beachtung der Bedienungsanleitung und der geltenden Sicherheitsvorschriften (insbesondere SUVA-Richtlinien und BauAV) zu verwenden.
6.2 Der Mietgegenstand darf nur von fachkundigem und eingewiesenem Personal bedient werden. Der Mieter trägt die Verantwortung für die erforderliche Ausbildung und Instruktion seiner Mitarbeitenden.
6.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Witterungseinflüssen zu schützen (sofern nicht für den Ausseneinsatz vorgesehen) und die vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten.
6.4 Reparaturen, Veränderungen oder Umbauten am Mietgegenstand sind ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin untersagt.
6.5 Der Mieter hat die Vermieterin unverzüglich über Schäden, Störungen, Diebstahl oder behördliche Beschlagnahmungen des Mietgegenstandes zu informieren.
6.6 Die Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht gestattet.
6.7 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass am Einsatzort die erforderlichen Genehmigungen (z. B. Strassenbenützungsbewilligungen) vorliegen und die Bodenverhältnisse für den Einsatz des Mietgegenstandes geeignet sind.
7. Haftung und Schadensregelung
7.1 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden am Mietgegenstand, die während der Mietdauer entstehen, unabhängig davon, ob diese durch den Mieter, dessen Mitarbeitende, Hilfspersonen oder Dritte verursacht wurden. Ausgenommen sind Schäden, die auf normalen Verschleiss zurückzuführen sind.
7.2 Der Mieter haftet ferner für alle Schäden, die durch die Nutzung des Mietgegenstandes an Personen, Sachen oder Bauwerken Dritter entstehen.
7.3 Die Vermieterin haftet nicht für Ausfälle, Produktionsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Schäden und Folgeschäden, die dem Mieter durch den Gebrauch oder die Nichtverwendbarkeit des Mietgegenstandes entstehen.
7.4 Bei Totalschaden oder Diebstahl des Mietgegenstandes schuldet der Mieter den Zeitwert des Gerätes abzüglich einer allfällig vereinbarten Selbstbeteiligung.
7.5 Die Vermieterin empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer ausreichenden Haftpflicht- und Sachversicherung. Auf Wunsch kann die Vermieterin eine Schadensversicherung gegen eine zusätzliche Gebühr anbieten.
8. Versicherung
8.1 Der Mietgegenstand ist während der gesamten Mietdauer nicht durch die Vermieterin versichert, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Versicherungspauschale vereinbart.
8.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten ausreichend gegen Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl zu versichern.
8.3 Wird eine Versicherungspauschale vereinbart, gilt ein Selbstbehalt gemäss separater Vereinbarung. Die Deckung umfasst keine Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder unsachgemässe Bedienung.
9. Rückgabe des Mietgegenstandes
9.1 Der Mietgegenstand ist am vereinbarten Rückgabetermin und -ort in dem Zustand zurückzugeben, in dem er übernommen wurde (unter Berücksichtigung des normalen Verschleisses).
9.2 Der Mietgegenstand ist gereinigt, vollgetankt (sofern zutreffend) und mit sämtlichem Zubehör zurückzugeben.
9.3 Wird der Mietgegenstand in verschmutztem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben, ist die Vermieterin berechtigt, die Reinigungs- bzw. Reparaturkosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.
9.4 Bei Nichtrückgabe des Mietgegenstandes nach erfolgter Mahnung behält sich die Vermieterin das Recht vor, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurückzuholen und rechtliche Schritte einzuleiten.
10. Transport und Lieferung
10.1 Der Transport des Mietgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
10.2 Bietet die Vermieterin einen Liefer- und Abholservice an, so erfolgt dieser gegen separate Berechnung. Die Verantwortung geht mit der Übergabe auf den Mieter über.
10.3 Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Einsatzort für die Anlieferung und Abholung zugänglich ist. Wartezeiten und Zusatzaufwand aufgrund unzureichender Zugänglichkeit werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
11. Stornierung und Kündigung
11.1 Eine kostenlose Stornierung ist bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn möglich.
11.2 Bei Stornierungen innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn wird eine Entschädigung von 50 % des vereinbarten Mietpreises für den ersten Miettag fällig.
11.3 Bei Nichtabholung ohne vorgängige Stornierung wird der volle Mietpreis für den ersten Miettag berechnet.
11.4 Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten verstösst, insbesondere bei unsachgemässer Verwendung, Zahlungsverzug oder Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung.
12. Höhere Gewalt
12.1 Kann die Vermieterin ihre Leistungspflichten aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe) nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, wird sie von ihren Leistungspflichten befreit, solange und soweit die Behinderung andauert.
12.2 Schadenersatzansprüche des Mieters aus höherer Gewalt sind ausgeschlossen.
13. Datenschutz
13.1 Die Vermieterin bearbeitet personenbezogene Daten des Mieters im Rahmen der Vertragsabwicklung und unter Beachtung des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG).
13.2 Die erhobenen Daten werden ausschliesslich zur Vertragserfüllung, Rechnungsstellung und Kommunikation verwendet und nicht ohne Einwilligung des Mieters an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich.
13.3 Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website.
14. Geistiges Eigentum
14.1 Sämtliche Rechte an der Marke «Thür Hebetech», dem Logo und weiteren Kennzeichen der Vermieterin bleiben Eigentum der Thür Dienstleistungen AG.
14.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, die Marken oder Kennzeichen der Vermieterin ohne schriftliche Zustimmung zu verwenden.
15. Salvatorische Klausel
15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15.2 An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Auf diese AGB und alle daraus abgeleiteten Rechtsbeziehungen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Altstätten SG, Schweiz. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
17.2 Die Vermieterin behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Für bestehende Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB.
17.3 Es gilt die jeweils aktuelle Version dieser AGB, die auf der Website der Vermieterin einsehbar ist.
Thür Dienstleistungen AG handelnd unter der Marke «Thür Hebetech» Baffles 3, 9450 Altstätten SG
Handelsregister-Nr.: CH-320.3.103.043-2 UID: CHE-421.960.184
